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GIS - Formular für die Abgabe der Erklärung

Zuständig

 

Das Landesgesetz zur GIS Nr. 3/2014 sieht im Artikel 12 vor, dass „die Steuerpflichtigen die Immobilien, die sie innerhalb des Landesgebietes besitzen, erklären müssen und zwar mittels Vorlage einer eigenen Erklärung bis zum 30. Juni des Jahres, welches auf das Datum folgt, ab dem der Besitz der Immobilie besteht oder ab dem sich relevante Änderungen hinsichtlich der Bemessung der Steuer ergeben haben. Dafür werden mit Dekret des Landeshauptmannes die Fälle und die Modalitäten festgelegt.“

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